Neues Hundegesetz (01.11.2006) in Kraft
Hier stellen wir Ihnen die wesentlichen Punkte des neuen Hundehaltegesetzes vor:
Seit dem 1. November 2006 müssen Hunde in Ortsgebieten angeleint sein. Leinen- und Maulkorbpflicht herrscht verpflichtend unter anderem in Schulen, Horten, öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kinderbetreuungsstätten und -gärten und an Orten, wo sich mehr als 50 Personen aufhalten. Zum Beispiel in Bädern, bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, in Freizeit- und Vergnügungsparks, Kaufhäusern und Gaststätten. In Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gibt es keine Maulkorbpflicht. Im Ortsgebiet muss der Hund generell angeleint sein. Die Leine darf nicht länger als 1,5 Meter sein und muss dem Hund entsprechen – d. h. sie darf bei einem schweren, kräftigen Hund nicht zu schwach sein. Ein Maulkorb muss den Hund am Beißen hindern. Auch darf es ihm nicht möglich sein ihn abzustreifen. Der Beißkorb darf den Hund nicht beim Atmen hindern. Auch das Öffnen seines Mauls muss ihm möglich sein. Bei einem Verstoß sowohl gegen die Leinen- bzw. Maulkorbpflicht als auch gegen die Vorschriften wie Leinen und Maulkörbe beschaffen sein müssen werden Strafen verhängt.
Leinen müssen stark genug für den Hund sein und dürfen höchstens 1,5 Meter lang sein. An Orten mit vielen Menschen (über 50 Personen) herrscht Leinen- und Maulkorbpflicht für alle Hunde - außer für jene, die auf dem Arm getragen werden. Auch die Bestimmungen zur Versicherungspflicht von Hunden wurden in der Gesetzesnovelle überarbeitet.
Eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht gibt es für Hunde mit Atemwegserkrankungen. Für so eine Behinderung braucht der Hundebesitzer allerdings ein tierärztliches Attest, das er auch immer mit sich führen muss. Auf Verlangen muss er es Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts vorweisen. Auch Hunde, die in einer Transportbox (oder einem anderen Behältnis) sind, und jene, die auf dem Arm ihres Besitzers getragen werden, müssen nicht angeleint sein.
Ist ein Hund bzw. sein Herrchen nicht ausreichend versichert, so muss der Bürgermeister einer Gemeinde ein Hundehalteverbot aussprechen. Nach der neuen Hundehaltegesetzesnovelle muss für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung von mindestens 725.000 Euro bestehen. Diese Versicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdpflichtversicherung (oder einer gleichwertigen anderen Versicherung) bestehen.
Hundebesitzer, deren Tier über 12 Wochen alt ist, müssen dies ihrem Wohnsitzmagistrat bzw. dem Bürgermeister innerhalb von drei Tagen melden. Auch das Ende der Hundehaltung muss innerhalb einer Woche gemeldet werden.
Neben diesen Änderungen wurden in der neuen Gesetzesnovelle auch einige Begriffsbestimmungen eindeutiger ausgedrückt. Außerdem beinhaltet es die Erweiterung der Mitwirkungspflicht der Polizisten bei der Überprüfung der Einhaltung des Hundehaltegesetzes und die genauen Bestimmungen für die Abnahme eines Hundes, der nicht vom Eigentümer gehalten wird.